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Nächste Termine

26 Apr
Offene Probe für alle Interessierten
Datum 26.04.2024 20:00 - 22:00
28 Apr
Jugendvorspiel-Frühstück
28.04.2024 9:30 - 11:30
18 Mai
Kegeln
18.05.2024
8 Jun
Jugendmusiktage Nusplingen
08.06.2024 - 09.06.2024

Satzung der Stadtkapelle Hechingen e.V.

1) Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Stadtkapelle Hechingen e. V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hechingen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, die Pflege und die Förderung der Blasmusik

  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. Die Veranstaltung von Konzerten.

    2. Die Durchführung von Übungsabenden und Probestunden

    3. Die Mitwirkung bei kirchlichen Veranstaltungen

    4. Die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art

    5. Die Teilnahme an Musikfesten

    6. Die Unterstützung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins durch die Ausbildung jugendlicher Musiker, entweder durch geeignete Vereinsmitglieder oder durch Zuweisung an eine Jugendmusikschule.

    7. Repräsentation von Stadt und Bürgern Hechingens durch Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb Hechingens.

  3. Der Verein verfolgt ausschlie0ßlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke", der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

3) Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein besteht aus:

    1. Aktiven Mitgliedern

    2. Fördernden Mitgliedern

    3. Ehrenmitgliedern

  2. Mitglied des Vereins können auch Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn ihn der Vorstand nicht 3 Monate ab Zugang schriftlich ablehnt. Der Antragsteller kann bei Ablehnung b innen 2 Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

  3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich der Satzung und den Ordnungen des Vereins.

  4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb einer Mitgliedschaft in einer anderen Musikvereinigung ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben.

4) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. Mit dem Tod des Mitgliedes

  2. Durch Austritt

  3. Durch Ausschluss aus dem Verein

    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    1. Trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, oder

    2. Die Vereinsinteressen gröblich verletzt.

    Der Beschluss des Vorstandes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden.

    Im Übrigen richtet sich das Ausschlussverfahren nach einer vom Vorstand zu beschließenden Verfahrensregelung.

5) Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, die sich um die Blasmusik und um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

6) Mitgliederbeiträge

Von den Mitglieder werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

7) Vereinseigentum

Jedes Mitglied ist zur schonlichen Behandlung und Benutzung des Vereinseigentums verpflichtet und hat für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen oder Verluste desselben Ersatz zu leisten. Den Anordnungen der Vereinsorgane und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.

8) Organe des Vereins

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

9) Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

  1. Den beiden 1. Vorsitzenden

  2. Dem/r 2. Vorsitzenden

  3. Dem/r Kassier/ Kassiererin

  4. Dem/r Schriftführer/in

  5. Dem/r Dirigenten/in

  6. Dem/r Jugendleiter/in

  7. Dem/r Jugendvertreter/in

  8. Fünf Beisitzern, von denen drei aktive und zwei fördernde Mitglieder sein sollen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von den beiden 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch formlose Benachrichtigung aller Vorstandmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen anberaumt wird. Soweit die Benachrichtigung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben (Auslandsaufenthalt o. ä.). Eine Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden beantragen. Wir einem solchen Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, sind dies Vorstandsmitglieder berechtigt, selbst den Vorstand einzuberufen.

Die Leitung obliegt eienm der beiden 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Falls weder einer der beiden 1. Vorsitzenden noch der 2. Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe sind also nicht zulässig.

In Eilfällen kann ein Vorstandsbeschluss auch fernmündlich gefasst werden.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

10) Wahl und Amtsdauer

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben gegebenenfalls darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt. Bei der ersten Wahl im Jahre 1989 werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendleiter, drei Beisitzer (zwei aktive und ein förderndes Mitglied) nur für ein Jahr gewählt. Der Dirigent wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder bestellt und abberufen. Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt.

  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Ausnahme der beiden 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden können von einem Vorstandsmitglied höchstens zwei Funktionen gemäß Nr. 9 zugleich wahrgenommen werden; dieses Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentliche Mitgliederversammlung mit Wahl des Vorstandes.

11) Vorsitzende

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Dies gilt ebenso für die beiden 1. Vorsitzenden. Die beiden 1. Vorsitzenden beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

12) Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für

    1. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und –abschlusses des Kassiers/der Kassiererin, der Jahresberichte der weiteren Vorstandsmitglieder und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.

    2. Die Entlastung des Vorstandes

    3. Die Wahl und die evt. Abberufung der Vorsitzenden, der weiteren Vorstandmitglieder und der Kassenprüfer.

    4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einmalige Veröffentlichung in der "Hohenzollerischen Zeitung" und im "Schwarzwälder Boten" zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Veröffentlichung.

  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Sie muss mit der Einberufung bekannt gegeben werden.

  4. Jedes Mitglied kann bis einem Tag vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese mit einer Mehrheit von einem Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von den beiden 1. Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter eine Wahlleiter übertragen werden. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Vorstand.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hat bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  7. Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigungen und briefliche Stimmabgaben sind nicht zulässig. Jugendliche sind nach einer Mitgliedschaft von einem Geschäftsjahr und der Vollendung des 16. Lebensjahres stimm- und wahlberechtigt.

    Fördernde Mitglieder sind bei Abstimmungen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins nicht stimmberechtigt.

  8. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrer Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichen sind.

  9. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies schriftlich mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Wir einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Woche entsprochen, ist der Vorstand berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.

    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regeln entsprechend, lediglich die Mienesteinberufungszeit beträgt statt zwei Wochen nur sieben Tage.

13) Jugendversammlung

Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter oder einem anderen Vorstandsmitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung formlos unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die Jugendversammlung wählt den Jugendvertreter. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder bis zum 21. Lebensjahr.

Für das Wahlverfahren gilt das unter Nr. 12 Angeführte. Die Wahl ist vom Jugendleiter oder dem entsprechenden Vorstandsmitglied zu protokollieren und dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

14) Kassenprüfer

  1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 10 Absatz a und Absatz c Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.

  2. Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder – falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist – einzeln die Kassen und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

15) Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekann gegeben war, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

  2. Im Fall der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Hechingen zur vorläufigen Verwaltung übergeben. Sollte sich im Laufe von fünf Jahren ein neuer Verein mit den gleichen Zielen und Bestrebungen, die in dieser Satzung verankert sind, bilden, so ist diesem das noch vorhanden Vermögen der "Stadtkapelle Hechingen" zu übergeben.

    Findet sich ein Nachfolger nicht, so geht das gesamte Vermögen nach Ablauf der fünf Jahre auf die Stadt Hechingen über, die es in einer der "Stadtkapelle Hechingen" gerecht werdenden Weise für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

pdf Download der Satzung als pdf.


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